Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 31 Entlassung aus der Haft
Stand: 26.08.2026
Untergebrachte, die aus der Haft im Sinne von § 1 im Sinne des § 1 entlassen werden, erhalten Informationen über die für sie zuständigen, ebenfalls zu unterrichtenden Stellen und gegebenenfalls erforderliche Medikamente für die ersten Tage. Darüber hinaus erhalten sie im jeweils notwendigen Umfang Kleidung, Fahrkarten, Bargeld für Fahrkarten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Verpflegung und Übernachtung sowie einen Entlassungsschein zur Identifikation. Ihre von den Einrichtungen verwahrte Habe ist ihnen sofort oder innerhalb eines Monats nach der Entlassung auszuhändigen. Zur Information öffentlicher Stellen, insbesondere der zuständigen Polizeibehörden über eine Entlassung, findet § 43 Anwendung. Neben der Unterbringungseinrichtung sind auch die zuständigen Ausländerbehörden berechtigt, die zuständigen Polizeibehörden oder Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Staatsanwaltschaften, über eine Entlassung zu informieren.